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  • Presse-Mitteilung

Immobiliengeschäfte über 50.000,- € gehören nicht zu den laufenden Geschäften des Magistrats


Grundsätzlich sieht es der Gesetzgeber als primäre Aufgabe der Stadtverordnetenversammlung, über die Immobiliengeschäfte einer Kommune zu beschließen. Eine Übertragung an den Magistrat ist vor dem Hintergrund der Vereinfachung der Abwicklung der laufenden Geschäfte möglich. Diese Übertragung ist in der Hauptsatzung der Stadt Kronberg im Taunus geregelt. Hiernach kann der Magistrat Grundstücksgeschäfte bis zu einem Wert von 250.000 € ohne Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vornehmen.

Während also die Regelung der Übertragung von Befugnissen durchaus üblich ist, ist es die Höhe der Obergrenze bei weitem nicht. Fast alle Gemeinden ziehen den Schlussstrich deutlich unterhalb einer Grenze von 50.000,- €. Immobiliengeschäfte, die diese Grenze überschreiten, gehören nach Ansicht der Nachbarkommunen nicht zum laufenden Geschäft der Kommune. So sieht es auch die KfB und hat deshalb einen Antrag auf Änderung der Hauptsatzung gestellt. Auch für Kronberg soll in Zukunft gelten, was anderen Gemeinden Recht ist. Der Magistrat soll zukünftig eigenverantwortlich nur Immobiliengeschäfte bis zu einem Grenzwert von 50.000,- € abschließen. Darüber hinaus soll wieder die Stadtverordnetenversammlung zuständig sein.

Im Zuge der Bereinigung des Immobilienbestandes sollen vor allem Immobilien verkauft werden, bei denen ein Investitionsstau besteht. Diese Immobilien können durchaus unter die jetzige "Bagatellgrenze" von 250.000 € fallen. Dem steht entgegen, dass übergeordnete strategische Überlegungen, wie beispielsweise der Neuordnung der Unterbringung der Verwaltung, der Bildung eines Kulturzentrums oder der Notwendigkeit, verstärkt Flüchtlinge unterzubringen, in die Entscheidung einfließen müssen. Bewertungen, die der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten sind. Deshalb soll diese zukünftig auch wieder über Immobiliengeschäften mit einem Volumen von über 50.000,- € beraten und beschließen.

Kronberg, den 12.1.2015 Dr. Heide-Margaret Esen-Baur Gabriele Hildmann

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