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  • Alexa Börner

§34 BauGB - wo ein Wille, da auch ein Weg


Wie schon bei der ersten Abstimmung im November letzten Jahres erwähnt, begrüßt die KfB nach wie vor die Intention des Antrages.

Der Antrag hatte seinerzeit eine Mehrheit erhalten, d.h. die Stadtverordneten begrüßen es mehrheitlich, wenn bei Bauanträgen nach § 34 BauGB eine Einbindung – d.h. zumindest eine Information – und damit mehr Transparenz bei das Stadtbild prägenden Bauaktivitäten erfolgen würde.

Es sind doch gerade die Mitglieder des ASU, die von Bürgern gefragt werden, warum „die Politik“ das eine oder andere Vorhaben so entschieden habe. Oftmals haben aber auch wir darüber keine Informationen, was dann meist ungläubig zur Kenntnis genommen wird.

Wir haben kein Interesse daran, Aufklärung zu betreiben, indem wir regelmäßig Akteneinsichtsausschüsse bemühen, um einzelne Sachverhalte aufzuklären, wie das z.B. bei den Neubauten „Kreuzenäcker Gärten“ der Fall war, zumal ein solcher Akteneinsichtsausschuss ja auch nur nachträglich Informationen liefern kann.

Wir möchten drei einfache Ziele mit dem Antrag erreichen:

a) erfahren, wenn Bauanträge nach § 34 gestellt werden, die prägend für das Stadtbild sind

b) informiert werden, wie der Magistrat dazu steht und

c) unsere Sichtweise erläutern können.

Es besteht kein Zweifel, dass im Außenverhältnis allein der Magistrat für die Erteilung oder das Versagen des Einvernehmens zuständig ist. Ob das auch für das Innenverhältnis gilt, wird in der juristischen Literatur durchaus unterschiedlich bewertet. So hat nach der HGO-Kommentierung von Rauber Rupp (1) der Magistrat im Innenverhältnis sehr wohl eine Entscheidung der Gemeindevertretung also des Stadtparlaments einzuholen. Insofern war und ist das Ansinnen der Antrags, den Magistrat zu bitten, über bestimmte Entscheidungen nach § 34 (also nicht alle, sondern nur solche mit einer besonders hohen Grundstücksausnutzung und hoher Versiegelung) den ASU zu informieren und zu hören, ein nachvollziehbarer politischer Wunsch und keinesfalls abwegig.

Nun ist der Verfahrensstand heute so, dass bei einer erneuten positiven Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung ein Verwaltungsgerichtsverfahren die Folge wäre, dessen Parteien die Stadtverordnetenversammlung auf der einen Seite und der Bürgermeister auf der anderen Seite wäre.

Die KfB hat jedoch kein Interesse daran, mit diesem juristischen Streit das Verwaltungsgericht zu beschäftigen. Dies wäre langwierig und würde einen Keil zwischen die Stadtverordnetenversammlung und den Bürgermeister treiben. Daher werden auch wir uns heute der Stimme enthalten.

Wir möchten aber im Sinne der Bürger den Magistrat nochmals ausdrücklich um Information und Zusammenarbeit bitten, wenn es um wesentliche Entscheidungen für das Stadtbild geht.

Ich bin überzeugt, dass uns hier kein Rechtsstreit, sondern ein altes Sprichwort weiterhilft: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.

(1) Schmidt in Rauber/Rupp/u.a., HGO-Kommentar, Wiesbaden 2014, § 66 Abs. 3, Erl. 3.; auch eine Stellungnahme des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung nennt Argumente für die Zuständigkeit der Gemeindevertretung, siehe hier S. 60 und 61.

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